Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsbibliotheksverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeines
Bibliotheksverwaltung
§ 1. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken die für die ordnungsgemäße Führung von wissenschaftlichen Großbibliotheken üblichen Grundsätze einzuhalten.Paragraph eins, (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken die für die ordnungsgemäße Führung von wissenschaftlichen Großbibliotheken üblichen Grundsätze einzuhalten.
Dazu gehören jedenfalls:
der kontinuierliche Bestandaufbau,
die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren,
die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken,
die benützernahe Aufstellung der Bestände,
die Konservierung und Präservation der alten Bestände,
die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des Bibliothekswesens,
die weltweite Beschaffung und Vermittlung von bibliothekarischen Informationen,
die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und
ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.
(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind darüber hinaus die in den Abschnitten II bis V genannten Vorschriften zu beachten.Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind darüber hinaus die in den Abschnitten römisch zwei bis römisch fünf genannten Vorschriften zu beachten.
Dokumentnummer
NOR12127132
Alte Dokumentnummer
N7199762665J