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§ 1 UBV

Fassungen
07.05.1997 bis 30.10.1999 — BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107.05.199730.10.1999 BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsbibliotheksverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.05.1997BGBl. II Nr. 116/1997

Außerkrafttretensdatum

30.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Abkürzung

UBV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,

Text

römisch eins. Abschnitt

Allgemeines

Bibliotheksverwaltung

Paragraph eins, (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Universitätsbibliotheken die für die ordnungsgemäße Führung von wissenschaftlichen Großbibliotheken üblichen Grundsätze einzuhalten.

Dazu gehören jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    der kontinuierliche Bestandaufbau,
  2. Ziffer 2
    die sparsame Verwaltung der vorhandenen finanziellen Mittel und Stellflächen, zB durch weitgehende Vermeidung der Anschaffung von Mehrfachexemplaren,
  3. Ziffer 3
    die Erschließung der Bestände nach einheitlichen Regelwerken,
  4. Ziffer 4
    die benützernahe Aufstellung der Bestände,
  5. Ziffer 5
    die Konservierung und Präservation der alten Bestände,
  6. Ziffer 6
    die Inventarführung der Bestände unter Beachtung der besonderen Erfordernisse des Bibliothekswesens,
  7. Ziffer 7
    die weltweite Beschaffung und Vermittlung von bibliothekarischen Informationen,
  8. Ziffer 8
    die Sicherstellung eines funktionierenden Benützungsbetriebes und
  9. Ziffer 9
    ein geordnetes Mahnwesen für nicht zeitgerecht zurückgestellte Informationsträger.
  1. Absatz 2,Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise in Grundsatzangelegenheiten sind darüber hinaus die in den Abschnitten römisch zwei bis römisch fünf genannten Vorschriften zu beachten.

Gesetzesnummer

10010063

Dokumentnummer

NOR12127132

Alte Dokumentnummer

N7199762665J