Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsbibliotheksverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,
Text
Einsatz von EDV-Programmen
§ 12. (1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch wenn sie von § 9 abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.Paragraph 12, (1) Die an den Universitätsbibliotheken für Mahnzwecke verwendeten EDV-Programme können mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Version weiter verwendet werden, auch wenn sie von Paragraph 9, abweichen. Bei Änderungen dieser Programmversionen sind sie sukzessive den nunmehr geltenden Bestimmungen anzugleichen.
(2)Absatz 2,Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen § 9 Abs. 5 ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren, die auf Grund der verwendeten EDV-Programme auf Mahnungen entgegen Paragraph 9, Absatz 5, ausgewiesen werden, gelten als nicht beigesetzt.
Schlagworte
Entschädigungsgebühr
Dokumentnummer
NOR12127143
Alte Dokumentnummer
N7199762676J