Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsbibliotheksverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,
Text
Überschreitungsgebühr
§ 14. Die in § 9 Abs. 1 festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken, die ab dem 1. September 1997 entliehen, aber erst nach dem 31. Jänner 1998 zurückgegeben werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung. Paragraph 14, Die in Paragraph 9, Absatz eins, festgelegte Überschreitungsgebühr von zwei Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung gilt für die verspätete Rückgabe von Werken, die ab dem 1. September 1997 entliehen, aber erst nach dem 31. Jänner 1998 zurückgegeben werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Überschreitungsgebühr einen Schilling pro Informationsträger und Tag der Überschreitung.
Dokumentnummer
NOR12127145
Alte Dokumentnummer
N7199762678J