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§ 3 UBV

Fassungen
07.05.1997 bis 30.10.1999 — BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.05.199730.10.1999 BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsbibliotheksverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.05.1997BGBl. II Nr. 116/1997

Außerkrafttretensdatum

30.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Abkürzung

UBV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,

Text

Österreichischer Bibliothekenverbund

Paragraph 3, (1) Mit der Teilnahme der Bibliotheken am Österreichischen Bibliothekenverbund werden insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt:

  1. Ziffer eins
    Bereitstellung eines zentralen Nachweises von wissenschaftlichen Informationsträgern für Österreich, das sind insbesondere Bücher- und Zeitschriftennachweise und Nachweise für Datenträger;
  2. Ziffer 2
    Bereitstellung der eingebrachten Daten und der vom Bibliothekenverbund zur Verfügung gestellten Fremddaten als Katalogisierungshilfe für die Verbundteilnehmer (kooperative Titelaufnahme und Sacherschließung);
  3. Ziffer 3
    Bereitstellung eines automationsunterstützten Fernleihe- und Dokumentenlieferungssystems;
  4. Ziffer 4
    Kooperation mit anderen einschlägigen in- und ausländischen Verbünden;
  5. Ziffer 5
    Erstellung der zentralen Bibliotheksstatistiken der Verbundteilnehmer.
  1. Absatz 2,Die Universitätsbibliotheken haben an der zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Österreichischen Bibliothekenverbundes notwendigen System- und Betriebsplanung mitzuwirken. Insbesondere haben sie die dazu erforderlichen planerischen Kenngrößen und sonstigen Spezifikationen bereitzustellen.
  2. Absatz 3,Die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger hat unter Verwendung von dem jeweiligen technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard entsprechenden Datenverarbeitungsapplikationen zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die eingesetzten Datenverarbeitungsapplikationen entsprechen jedenfalls dann dem jeweiligen technischen, wirtschaftlichen und bibliothekarischen Standard, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Verwendung von Systemen und Verfahren, die einen optimalen Integrations- und Automatisationsgrad zur Durchführung der Aufgaben und Arbeitsabläufe der Universitätsbibliothek gewährleisten, soweit diese grundsätzlich zur Automatisation geeignet sind;
    2. Ziffer 2
      Kompatibilität der lokalen Systeme mit den für die zentralen Aufgaben des Österreichischen Bibliothekenverbundes eingesetzten Programmen, Datenbanken, Netzwerken und EDV-Anlagen;
    3. Ziffer 3
      Verwendung der im Österreichischem Bibliothekenverbund angewandten Regelwerke und Normen.

Schlagworte

Büchernachweis, Fernleihelieferungssystem, Systemplanung, Lehraufgabe, Integrationsgrad

Gesetzesnummer

10010063

Dokumentnummer

NOR12127134

Alte Dokumentnummer

N7199762667J