Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsbibliotheksverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,
Text
Nationale und internationale Fernleihe, Dokumentenlieferungs- und
Informationssysteme
§ 4. (1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den Benützungsordnungen anzuführen.Paragraph 4, (1) Die Bedingungen für die Beschaffung von Informationsträgern aus anderen Bibliotheken und für die Entlehnung von Informationsträgern an andere Bibliotheken sind in den Benützungsordnungen anzuführen.
(2)Absatz 2,Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme gilt Abs. 1 entsprechend.Für die Benützung der an den Universitätsbibliotheken zur Verfügung stehenden Dokumentenlieferungs- und Informationssysteme gilt Absatz eins, entsprechend.
Schlagworte
Dokumentenlieferungssystem
Dokumentnummer
NOR12127135
Alte Dokumentnummer
N7199762668J