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§ 6 UBV

Fassungen
07.05.1997 bis 30.10.1999 — BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607.05.199730.10.1999 BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsbibliotheksverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.05.1997BGBl. II Nr. 116/1997

Außerkrafttretensdatum

30.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Abkürzung

UBV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,

Text

römisch drei. Abschnitt

Dezentrale Bestände

Bereitstellung und Verwaltung

Paragraph 6, (1) Zur Durchführung der den Instituten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben können Bestände der Universitätsbibliotheken als Dauerentlehnungen in den Räumen von Instituten zur Benützung bereitgestellt werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind in den Benützungsordnungen der Universitätsbibliotheken festzulegen und haben jedenfalls folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Bestimmungen für die Sicherstellung von angemessenen Mindestöffnungszeiten für die Benützung der in den Instituten bereitgestellten Bestände;
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen zur Sicherstellung der Benützbarkeit der bereitgestellten Bestände unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Universitätsbibliothek und der betroffenen Institute;
  3. Ziffer 3
    Bestimmungen zur Sicherstellung des Zutritts der mit Arbeiten an den Beständen beauftragten Bediensteten der Universitätsbibliothek zu den an den Instituten bereitgestellten Informationsträgern;
  4. Ziffer 4
    Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Verwaltung der Bestände durch die Institute;
  5. Ziffer 5
    Bestimmungen für die Entlehnung von Beständen an Dritte durch die Institute.
  1. Absatz 2,Die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände verbleiben im Sinne von Paragraph 78, Absatz 2, UOG 1993 weiterhin im Bestand der Universitätsbibliothek. Die Universitätsbibliothek ist jedoch zur Führung eines Nachweises der bereitgestellten Bestände verpflichtet, der für Altbestände auch durch eine Bezugnahme auf die von den Instituten geführten Inventare erfolgen kann.
  2. Absatz 3,Sofern bei der Verwaltung der in den Instituten bereitgestellten Bestände Personal verwendet wird, das nicht dem Bibliotheksdirektor untersteht, hat dieser in Koordination mit den zuständigen Vorgesetzten in angemessener Weise für die fachliche Einschulung zu sorgen, die nötige fachliche Hilfestellung zu leisten und im Rahmen der ihm allenfalls vom Rektor eingeräumten Befugnisse entsprechende Anordnungen zu erteilen. Paragraph 3, gilt für die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die Möglichkeit der Errichtung von Fach- und Fakultätsbibliotheken gemäß Paragraph 78, Absatz 4, UOG 1993 bleibt unberührt.

Schlagworte

Lehraufgabe, Fachbibliothek

Gesetzesnummer

10010063

Dokumentnummer

NOR12127137

Alte Dokumentnummer

N7199762670J