Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsbibliotheksverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 11 Abs. 1.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Benützung der Universitätsbibliotheken
Benützungsrecht
§ 7. Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken ist in den Benützungsordnungen zu regeln. Personen, die nicht Angehörige der jeweiligen Universität sind, sind jedoch nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der Benützungsordnung mindestens folgende Benützungsrechte einzuräumen: Paragraph 7, Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken ist in den Benützungsordnungen zu regeln. Personen, die nicht Angehörige der jeweiligen Universität sind, sind jedoch nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der Benützungsordnung mindestens folgende Benützungsrechte einzuräumen:
das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek in den Räumen der Universitätsbibliothek für Personen über 18 Jahren;
das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Angehörige anderer Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Universitätsort;
das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für sonstige Personen über 18 Jahren mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des Universitätsortes liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte Fachgebiet betreut;
das wenigstens eingeschränkte Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Personen unter 18 Jahren.
Dokumentnummer
NOR12127138
Alte Dokumentnummer
N7199762671J