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§ 7 UBV

Fassungen
07.05.1997 bis 30.10.1999 — BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 707.05.199730.10.1999 BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsbibliotheksverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.05.1997BGBl. II Nr. 116/1997

Außerkrafttretensdatum

30.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Abkürzung

UBV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,

Text

römisch vier. Abschnitt

Benützung der Universitätsbibliotheken

Benützungsrecht

Paragraph 7, Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken ist in den Benützungsordnungen zu regeln. Personen, die nicht Angehörige der jeweiligen Universität sind, sind jedoch nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der Benützungsordnung mindestens folgende Benützungsrechte einzuräumen:

  1. Ziffer eins
    das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek in den Räumen der Universitätsbibliothek für Personen über 18 Jahren;
  2. Ziffer 2
    das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Angehörige anderer Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Universitätsort;
  3. Ziffer 3
    das Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für sonstige Personen über 18 Jahren mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des Universitätsortes liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte Fachgebiet betreut;
  4. Ziffer 4
    das wenigstens eingeschränkte Recht zur Benützung der Universitätsbibliothek für Personen unter 18 Jahren.

Gesetzesnummer

10010063

Dokumentnummer

NOR12127138

Alte Dokumentnummer

N7199762671J