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§ 8 UBV

Fassungen
07.05.1997 bis 30.10.1999 — BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 807.05.199730.10.1999 BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsbibliotheksverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.05.1997BGBl. II Nr. 116/1997

Außerkrafttretensdatum

30.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Abkürzung

UBV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,

Text

römisch fünf. Abschnitt

Sicherstellung der Rückgabe entliehener Informationsträger

Arten der Sicherstellung

Paragraph 8, (1) Die Berechtigung zur Entlehnung von Informationsträgern darf nur erteilt werden, wenn ihre ordnungsgemäße Rückstellung und die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Universitätsbibliothek bei einer nicht ordnungsgemäßen Rückstellung in einer angemessenen Weise sichergestellt sind.

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter
    1. Ziffer eins
      Angehöriger einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule ist oder
    2. Ziffer 2
      österreichischer Staatsbürger bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
    3. Ziffer 3
      bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
  2. Absatz 3,Über die Anerkennung anderer als der in Absatz 2, genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützerkreis zutreffen.
  3. Absatz 4,Für Entlehnungen von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.
  4. Absatz 5,Über Verluste von entlehnten Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadenfälle, die denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu ändern, wenn Schadenfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.

Gesetzesnummer

10010063

Dokumentnummer

NOR12127139

Alte Dokumentnummer

N7199762672J