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§ 9 UBV

Fassungen
07.05.1997 bis 30.10.1999 — BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 907.05.199730.10.1999 BGBl. II Nr. 116/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsbibliotheksverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.05.1997BGBl. II Nr. 116/1997

Außerkrafttretensdatum

30.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/1999

Abkürzung

UBV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,

Text

Mahngebühren

Paragraph 9, (1) Für die verspätete Rückstellung von entliehenen Informationsträgern ist von der Universitätsbibliothek eine Entschädigungs- und eine Überschreitungsgebühr einzuheben. Die Entschädigungsgebühr beträgt alternativ

  1. Ziffer eins
    bei der ersten Mahnung die dreifache,
  2. Ziffer 2
    bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
  3. Ziffer 3
    bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Gewichtsklasse.
Die Entschädigungsgebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam. Informationsträger, die am gleichen Tag entliehen wurden und auch am gleichen Tag zurückzustellen gewesen wären, gelten für die Berechnung der Entschädigungsgebühr als Einheit. Ab Überschreitung der Entlehnfrist ist außerdem pro Informationsträger und Tag eine Überschreitungsgebühr von zwei Schilling zu berechnen, höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entlehnten Informationsträgers.
  1. Absatz 2,In den Benützungsordnungen können Regelungen festgelegt werden, die von Absatz eins, abweichen, wenn dies auf Grund der eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme erforderlich ist. Sie müssen jedoch in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen den in Absatz eins, angeführten Bestimmungen gleichwertig sein.
  2. Absatz 3,Die dritte Mahnung hat eingeschrieben und unter Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen zu erfolgen. Sie hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten, zB die Androhung der gerichtlichen Klage.
  3. Absatz 4,Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der in den Benützungsordnungen festgelegten Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von den Universitätsbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.
  4. Absatz 5,Für die Rückforderung von nicht zeitgerecht zurückgestellten Informationsträgern von Universitätsangehörigen, die in einem der jeweiligen Universität zugehörigen Dienstverhältnis stehen und die Informationsträger zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten entlehnt haben, sind keine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren einzuheben. Die dritte Mahnung ist nicht eingeschrieben zu versenden. Der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung kann entfallen. Die Mahnfälle sind nach ergebnislosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist dem Rektor zu melden, welcher in Ausübung seines Aufsichtsrechtes zweckdienliche Maßnahmen zu setzen hat.

Gesetzesnummer

10010063

Dokumentnummer

NOR12127140

Alte Dokumentnummer

N7199762673J