Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Weiterbildnerin“ bzw. „Akademisch geprüfter Weiterbildner“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 150/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Dekanin oder der Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen des Hochschullehrganges für pädagogische Mitarbeiter in der Weiterbildung der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Weiterbildnerin“, an Absolventen dieses Hochschullehrganges die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Weiterbildner“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12127310
Alte Dokumentnummer
N7199763724J