Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung Industrial Design ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Angewandter Geometrie zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Absatz eins, entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2010
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018
Dokumentnummer
NOR40118130