Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1999,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 5. (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:Paragraph 5, (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Evangelische Fachtheologie
Griechisch Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.