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Art. 1

Fassungen
ab 01.09.1998 — BGBl. III Nr. 114/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.1998 BGBl. III Nr. 114/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. III Nr. 114/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Ziffer eins
    der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Republik Ungarn gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird, mit Ausnahme derjenigen Hochschulen, bei denen für die Zulassung ein Dienstverhältnis oder eine Mitgliedschaft maßgebend ist. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6, kann diese Anlagen einvernehmlich ändern;
  2. Ziffer 2
    der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder Doktorgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
  3. Ziffer 3
    der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen
    innerhalb eines ordentlichen Studiums.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10010074

Dokumentnummer

NOR12127357

alte Dokumentnummer

N7199811537O