Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt. Diese Kommission tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Stelle der Ständigen Expertenkommission gemäß Art. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982.Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt. Diese Kommission tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Stelle der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982.
(2)Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12127362
alte Dokumentnummer
N7199811542O