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Art. 6

Fassungen
ab 01.09.1998 — BGBl. III Nr. 114/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.1998 BGBl. III Nr. 114/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. III Nr. 114/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt. Diese Kommission tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Stelle der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982.
  2. Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10010074

Dokumentnummer

NOR12127362

alte Dokumentnummer

N7199811542O