Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes, Beweislast
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat mit Beschluß die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Mitgliedstaat anzuordnen, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
es sich um ein in Österreich befindliches Kulturgut handelt, das nach den Gesetzen des ersuchenden Staates von nationaler Bedeutung ist (§ 2 Abs. 1),es sich um ein in Österreich befindliches Kulturgut handelt, das nach den Gesetzen des ersuchenden Staates von nationaler Bedeutung ist (Paragraph 2, Absatz eins,),
dieses Kulturgut nach dem 31. Dezember 1992 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates verbracht wurde und die Unrechtmäßigkeit nicht nachträglich weggefallen ist,
der Antragsgegner die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt und
der Rückgabeanspruch nicht bereits erloschen ist.
(2)Absatz 2,Der Beweis für die Tatsachen nach Abs. 1 obliegt dem ersuchenden Mitgliedstaat.Der Beweis für die Tatsachen nach Absatz eins, obliegt dem ersuchenden Mitgliedstaat.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR12127380
Alte Dokumentnummer
N7199811824U