Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
16.05.1998 bis 13.04.2016 — BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1216.05.199813.04.2016 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. I Nr. 67/1998

Außerkrafttretensdatum

13.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes, Beweislast

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat mit Beschluß die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Mitgliedstaat anzuordnen, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Ziffer eins
      es sich um ein in Österreich befindliches Kulturgut handelt, das nach den Gesetzen des ersuchenden Staates von nationaler Bedeutung ist (Paragraph 2, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      dieses Kulturgut nach dem 31. Dezember 1992 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates verbracht wurde und die Unrechtmäßigkeit nicht nachträglich weggefallen ist,
    3. Ziffer 3
      der Antragsgegner die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt und
    4. Ziffer 4
      der Rückgabeanspruch nicht bereits erloschen ist.
  2. Absatz 2,Der Beweis für die Tatsachen nach Absatz eins, obliegt dem ersuchenden Mitgliedstaat.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127380

Alte Dokumentnummer

N7199811824U