Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
16.05.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.200513.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016
§ 1416.05.199831.12.2004 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. I Nr. 67/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Ersatz von Kosten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat den ersuchenden Mitgliedstaat weiters zu verpflichten, die von einem Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, daß dieser beim Erwerb nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat das Gericht den ersuchenden Mitgliedstaat zu verpflichten, die mit der Rückgabe des Kulturgutes voraussichtlich verbundenen Aufwendungen sowie die mit den notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes verbundenen Kosten (wie etwa Kosten für Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 8,) dem Beteiligten zu ersetzen, der diese Auslagen trägt bzw. getragen hat.
  3. Absatz 3,Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht festgesetzte Entschädigung und die vom Gericht nach Absatz eins und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127382

Alte Dokumentnummer

N7199811826U