Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten, Aufbewahrung und Anheimfall von rückgeführtem Kulturgut
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Im Falle der Rückbringung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten - unabhängig von den Kostenbestimmungen des § 22 - zu erstatten. Für diese Schadenersatz- bzw. Rückgriffsansprüche steht der Rechtsweg offen.Im Falle der Rückbringung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten - unabhängig von den Kostenbestimmungen des Paragraph 22, - zu erstatten. Für diese Schadenersatz- bzw. Rückgriffsansprüche steht der Rechtsweg offen.
(2)Absatz 2,Soweit Gegenstände auf Grund dieses Bundesgesetzes ins Inland zurückgeführt wurden, gelten die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über rückgeführtes Kulturgut sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
Schlagworte
Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128337
Alte Dokumentnummer
N7199914738O