Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.05.1998 bis 13.04.2016 — BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.05.199813.04.2016 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. I Nr. 67/1998

Außerkrafttretensdatum

13.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Abschnitt römisch eins
Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikel 36, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wegen seines künstlerischen, geschichtlichen, archäologischen oder sonstigen kulturellen Wertes als „nationales Kulturgut“ eingestuft wurde und
    1. Ziffer eins
      unter eine der Kategorien gemäß Paragraph 3, fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als integrierter Teil einer öffentlichen Sammlung im Bestandsverzeichnis eines Museums, eines Archivs oder des erhaltungswürdigen Bestandes einer Bibliothek aufgeführt ist; als „öffentliche Sammlungen“ gelten diejenigen Sammlungen, die im Eigentum eines Mitgliedstaates, einer lokalen oder einer regionalen Behörde oder Körperschaft innerhalb eines Mitgliedstaates oder einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Einrichtung stehen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates als öffentlich gilt, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde oder Körperschaft entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert;
      2. Litera b
        im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt ist.
  2. Absatz 2,Als „unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht“ gilt
    1. Ziffer eins
      jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295, CELEX-Nr. 392R3911, sowie
    2. Ziffer 2
      jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung oder jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung.
  3. Absatz 3,„Ersuchender Mitgliedstaat“ ist jener Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
  4. Absatz 4,„Ersuchter Mitgliedstaat“ ist jener Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht wurde.
  5. Absatz 5,„Rückgabe“ ist die materielle Rückkehr des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates.
  6. Absatz 6,„Zentrale Stellen“ sind jene Einrichtungen, die im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung und Sicherung von Ansprüchen grundsätzlich wahrzunehmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127370

Alte Dokumentnummer

N7199811814U