Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2000 bis 13.04.2016 — BGBl. I Nr. 170/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200013.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 170/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016
§ 416.05.199831.12.1999 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 170/1999

Außerkrafttretensdatum

13.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Zentrale Stellen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zentrale Stellen sind in Österreich
    1. Ziffer eins
      das Bundesdenkmalamt,
    2. Ziffer 2
      in Fällen, die Archivalien betreffen, das Österreichische Staatsarchiv (Paragraph 5,).
  2. Absatz 2,Die Zentralen Stellen haben
    1. Ziffer eins
      auf schriftliches Ersuchen eines Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie seinem Besitzer und Inhaber vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind;
    2. Ziffer 2
      einem Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlaß zur Vermutung besteht, daß das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht wurde;
    3. Ziffer 3
      den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Ziffer 2, erfolgt;
    4. Ziffer 4
      zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des Paragraph 8, beizutragen, wenn die Überprüfung nach Ziffer 3, innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt;
    5. Ziffer 5
      die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Besitzer oder Inhaber und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen;
    6. Ziffer 6
      Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten (Paragraph 10, Absatz 3,) vorzunehmen;
    7. Ziffer 7
      Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten (Paragraph 20,) geltend zu machen;
    8. Ziffer 8
      die öffentlichen Interessen der Republik Österreich
      1. Litera a
        am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder
      2. Litera b
        an der Rückbringung von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
      zu vertreten.
  3. Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Absatz 2, Ziffer 8, wird das öffentliche Interesse am Verbleib oder an der Rückbringung von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 Z 2: Die Einarbeitung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 (Artikel III Z 1) erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12128333

Alte Dokumentnummer

N7199914734O