Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Zentrale Stellen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zentrale Stellen sind in Österreich
in Fällen, die Archivalien betreffen, das Österreichische Staatsarchiv (§ 5).in Fällen, die Archivalien betreffen, das Österreichische Staatsarchiv (Paragraph 5,).
(2)Absatz 2,Die Zentralen Stellen haben
auf schriftliches Ersuchen eines Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie seinem Besitzer und Inhaber vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind;
einem Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlaß zur Vermutung besteht, daß das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates verbracht wurde;
den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt;den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Ziffer 2, erfolgt;
zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 8 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3 innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt;zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des Paragraph 8, beizutragen, wenn die Überprüfung nach Ziffer 3, innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt;
die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Besitzer oder Inhaber und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen;
Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 3) vorzunehmen;Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten (Paragraph 10, Absatz 3,) vorzunehmen;
Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten (§ 20) geltend zu machen;Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten (Paragraph 20,) geltend zu machen;
die öffentlichen Interessen der Republik Österreich
am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder
an der Rückbringung von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
zu vertreten.
(3)Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 Z 8 wird das öffentliche Interesse am Verbleib oder an der Rückbringung von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen.Abweichend von der Bestimmung des Absatz 2, Ziffer 8, wird das öffentliche Interesse am Verbleib oder an der Rückbringung von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 Z 2: Die Einarbeitung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 (Artikel III Z 1) erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR12128333
Alte Dokumentnummer
N7199914734O