Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
16.05.1998 bis 13.04.2016 — BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 716.05.199813.04.2016 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. I Nr. 67/1998

Außerkrafttretensdatum

13.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 7,

Jedermann ist verpflichtet, für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes alle damit im Zusammenhang stehenden Auskünfte den zuständigen inländischen Behörden und Gerichten zu erteilen und ihren Organen (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der (vermutlich) widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfällig anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127375

Alte Dokumentnummer

N7199811819U