Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Auskunftspflicht
§ 7.Paragraph 7,
Jedermann ist verpflichtet, für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes alle damit im Zusammenhang stehenden Auskünfte den zuständigen inländischen Behörden und Gerichten zu erteilen und ihren Organen (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der (vermutlich) widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfällig anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR12127375
Alte Dokumentnummer
N7199811819U