Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
16.05.1998 bis 13.04.2016 — BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 916.05.199813.04.2016 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. I Nr. 67/1998

Außerkrafttretensdatum

13.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Abschnitt römisch zwei
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen, bei denen die Republik Österreich ersuchter Mitgliedstaat ist

Gerichtliches Verfahren

Anträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der ersuchende Mitgliedstaat kann bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen zu richten, der in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst ausübt oder ersatzweise gegen jenen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Rückgabe müssen bei dessen sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen angeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      ein Dokument mit der Beschreibung der Sache, die zurückgegeben werden soll,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates, daß und in welcher Weise es sich bei dieser um ein Kulturgut im Sinne dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2, Absatz eins,) handelt,
    3. Ziffer 3
      eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates, daß das Kulturgut aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates unrechtmäßig verbracht wurde und worin die Unrechtmäßigkeit besteht.
  3. Absatz 3,Das Fehlen einer Unterlage nach Absatz 2, ist ein verbesserungsfähiger Mangel.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127377

Alte Dokumentnummer

N7199811821U