Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.Paragraph 12, (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2)Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalt ihren Sitz hat.Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, JN), in dessen Sprengel die Anstalt ihren Sitz hat.
(3)Absatz 3,§ 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Paragraph 3, Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
kurze Angabe des Anstaltszwecks;
das Datum der Museumsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s);
Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;
der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.
Dokumentnummer
NOR12127520
Alte Dokumentnummer
N7199812595U