Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.08.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 115/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.08.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 115/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.08.1998BGBl. I Nr. 115/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 6, (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erläßt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in Paragraph eins, aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

  1. Ziffer eins
    Gliederung in Sammlungen;
  2. Ziffer 2
    Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;
  3. Ziffer 3
    Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:
    3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Satzung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
    3.2. ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluß;
  4. Ziffer 4
    ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
  5. Ziffer 5
    Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;
  6. Ziffer 6
    Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
  7. Ziffer 7
    Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (Paragraph 4,);
  8. Ziffer 8
    Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;
  9. Ziffer 9
    Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen.
  10. Ziffer 10
    Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.
  1. Absatz 2,Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
  2. Absatz 3,Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kundzumachen.
  3. Absatz 4,Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.

Gesetzesnummer

10010086

Dokumentnummer

NOR12127514

Alte Dokumentnummer

N7199812589U