Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.08.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 115/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 815.08.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 115/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.08.1998BGBl. I Nr. 115/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 8, (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben jährlich für jeweils vier Jahre (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach Paragraph 6,) ein Arbeits- und Budgetprogramm zu erstellen, das insbesondere die von der Anstalt angestrebten Ziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Anstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten hat. Dieses ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die jährliche Vorschaurechnung hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Anstalten und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Die Abgeltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und gemäß Absatz 2, hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im voraus zu überweisen.
  3. Absatz 4,Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

Schlagworte

Arbeitsprogramm, Personaleinsatz, Planungssystem, Beteiligungscontrolling

Gesetzesnummer

10010086

Dokumentnummer

NOR12127516

Alte Dokumentnummer

N7199812591U