Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Säumnis von Organen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Kommt ein Universitätsorgan einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat das monokratische Organ bzw. das Kollegialorgan der übergeordneten Organisationsebene auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität der Künste oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom übergeordneten Organ durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das übergeordnete Kollegialorgan.
(2)Absatz 2,Kommt das Universitätskollegium oder die Rektorin oder der Rektor einer diesem Organ obliegenden Aufgabe, einschließlich der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).Kommt das Universitätskollegium oder die Rektorin oder der Rektor einer diesem Organ obliegenden Aufgabe, einschließlich der sich aus Absatz eins, ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127544
Alte Dokumentnummer
N7199812727U