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§ 15 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen – mit Ausnahme der Studierenden – sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Künste zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß Paragraph 31, Absatz 7, bzw. Paragraph 37, Absatz 3, gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl hat – sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird – für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen. Die Funktionsperiode beginnt jeweils am 1. Oktober und endet mit 30. September. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Funktion aus, so rückt für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach.
      Erforderlichenfalls ist ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Funktion aus, so rückt für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach. Erforderlichenfalls ist ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Wahlen sind geheim durchzuführen, und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn sich wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist an jeder Universität der Künste je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren, für die Personengruppe des akademischen Mittelbaus sowie für die Personengruppe der allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Universitätskollegium, im Falle der allgemeinen Universitätsbediensteten aus den Vertreterinnen oder Vertretern dieser Personengruppe im Universitätskollegium und ihren Ersatzmitgliedern.
  4. Absatz 4,Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern – mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden – in Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.
  5. Absatz 5,Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen oder Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat die Rektorin oder der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welches die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Schlagworte

Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127546

Alte Dokumentnummer

N7199812729U