Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Universitäten der Künste sind berufen, der Entwicklung und der Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst, der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre zu dienen.
(2)Absatz 2,Die leitenden Grundsätze für die Universitäten der Künste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,); Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,); die Verbindung von Forschung und Lehre, die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
die Vielfalt künstlerischer und wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997);die Lernfreiheit (Paragraph 3, Ziffer 4, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,); das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
die soziale Chancengleichheit;
die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(3)Absatz 3,Die Universitäten der Künste haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:
der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Forschung;
der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen Lehre;
der Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
der Heranbildung und Förderung des hochqualifizierten Nachwuchses;
der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung;
der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und der Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
der Weiterbildung insbesondere der Absolventinnen und Absolventen der Universitäten der Künste;
der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kunst, Forschung und Lehre;
der Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127530
Alte Dokumentnummer
N7199812715U