(4)Absatz 4,Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die in einem Bundesdienstverhältnis (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) stehenden Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Zur organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die in einem Bundesdienstverhältnis (Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) stehenden Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera f,, die Lehrbeauftragten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Absatz 3,