Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Steht der Universität eine freie Planstelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat das Universitätskollegium nach Anhörung der Rektorin oder des Rektors zu entscheiden,
ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich rechtlichen oder eines zeitlich befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungen des Universitätskollegiums gemäß Abs. 1 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von ihr oder ihm nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren anzuschließen. Die Entscheidung des Universitätskollegiums ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu untersagen, wenn einer der im § 9 Abs. 3 genannten Gründe vorliegt.Die Entscheidungen des Universitätskollegiums gemäß Absatz eins, sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von ihr oder ihm nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren anzuschließen. Die Entscheidung des Universitätskollegiums ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu untersagen, wenn einer der im Paragraph 9, Absatz 3, genannten Gründe vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127554
Alte Dokumentnummer
N7199812737U