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§ 24 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Rektorin oder der Rektor hat eine Berufungskommission einzusetzen und nach Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission festzulegen. Der Berufungskommission gehören an:
    1. Ziffer eins
      Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,
    Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Ziffer eins, zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4, zu entsenden. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen. Diesem Vorschlag sind die Protokolle über die Debatte in der Berufungskommission und die vollständige Liste der Bewerberinnen oder Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission anzuschließen. Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidatinnen oder Kandidaten, so ist dies zu begründen.
  5. Absatz 5,Zum Vorschlag der Berufungskommission hat das Universitätskollegium eine Stellungnahme abzugeben. Dann ist der Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen und der Stellungnahme des Universitätskollegiums an die Rektorin oder den Rektor weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Enthält der Vorschlag der Berufungskommission nicht wenigstens eine Frau als Kandidatin, hat die Rektorin oder der Rektor den Vorschlag an die Berufungskommission zurückzuweisen, es sei denn, der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen stimmt dem Berufungsvorschlag ausdrücklich zu oder das Universitätenkuratorium bestätigt in einem Gutachten, daß der Berufungsvorschlag die drei am besten geeigneten Bewerber beinhaltet.
  7. Absatz 7,Die Rektorin oder der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidatinnen oder Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die ohne Unterbrechung ihre hauptberufliche Tätigkeit nur an derselben Universität der Künste ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig.
  8. Absatz 8,Ist die Rektorin oder der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat das Universitätskollegium auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden.
  9. Absatz 9,Kommt auf Grund eines gemäß Absatz 4, erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat die Rektorin oder der Rektor neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.
  10. Absatz 10,Das Universitätskollegium hat festzulegen, wen die Rektorin oder der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat.
  11. Absatz 11,Zur Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis für eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127555

Alte Dokumentnummer

N7199812738U