Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Zur Vertretung für eine freigestellte (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubte Universitätsprofessorin oder einen freigestellten oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder Universität der Künste oder eine andere entsprechend qualifizierte Künstlerin (Wissenschafterin) oder ein anderer entsprechend qualifizierter Künstler (Wissenschafter) in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor aufgenommen werden.Zur Vertretung für eine freigestellte (Paragraph 160, BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubte Universitätsprofessorin oder einen freigestellten oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder Universität der Künste oder eine andere entsprechend qualifizierte Künstlerin (Wissenschafterin) oder ein anderer entsprechend qualifizierter Künstler (Wissenschafter) in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands, nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 24 durchzuführen.Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands, nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 24, Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß Paragraph 24, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands und nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.Die Bestellung zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands und nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 24, Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40016540