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§ 25 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.
  2. Absatz 2,Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität der Künste abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität der Künste für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127556

Alte Dokumentnummer

N7199812739U