Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) die künstlerische oder wissenschaftliche Lehre an der Universität, die die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und anderen Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
(2)Absatz 2,Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich ihrer Aufgaben § 22 Abs. 6 anzuwenden.Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Bundesdienstverhältnis gemäß Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich ihrer Aufgaben Paragraph 22, Absatz 6, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zur Gruppe des akademischen Mittelbaus.Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zur Gruppe des akademischen Mittelbaus.
(5)Absatz 5,Die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent erlischt aus den in § 27 Abs. 4 genannten Gründen.Die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent erlischt aus den in Paragraph 27, Absatz 4, genannten Gründen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12128254
Alte Dokumentnummer
N7199914293O