Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Universitäten der Künste sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.(Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
(3)Absatz 3,Die Universität der Künste wird durch die Rektorin oder den Rektor, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vertreten.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz „die Bundesministerin“ oder „der Bundesminister“ angeführt ist, ist darunter die für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesministerin oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesminister zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127531
Alte Dokumentnummer
N7199812716U