Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundessowie Vertragslehrerinnen und -lehrer
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2)Absatz 2,Die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer haben das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches zu benützen, zu dessen Betreuung sie aufgenommen wurden.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer umfassen nach Maßgabe der Beauftragung oder Betrauung und unter Berücksichtigung der Qualifikation:
Entwicklung und Erschließung der Künste;
Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4)Absatz 4,Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz.
(5)Absatz 5,Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt.
Schlagworte
Bundeslehrerin, Bundeslehrer, Organisationsaufgabe, Verwaltungsaufgabe, Vertragslehrer
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127561
Alte Dokumentnummer
N7199812744U