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§ 35 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Allgemeine Universitätsbedienstete

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen:
    1. Ziffer eins
      die technische oder administrative Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
    2. Ziffer 2
      die technische oder administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
  4. Absatz 4,Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen zugrunde liegt. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrunde liegt.

Schlagworte

Kunstbetrieb, Leitungsbetrieb, Planungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127566

Alte Dokumentnummer

N7199812749U