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§ 37 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 28.02.2001 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.03.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3701.10.199828.02.2001 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
    1. Ziffer eins
      künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
    3. Ziffer 3
      künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;
    5. Ziffer 5
      begleitende Betreuung von Studierenden;
    6. Ziffer 6
      technische oder administrative Unterstützung im Kunst-, Forschungs- oder Lehrbetrieb;
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
    8. Ziffer 8
      Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
  3. Absatz 3,Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Absatz eins, das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

Schlagworte

Kunstbetrieb, Organisationsaufgabe, Planungsbetrieb, Verwaltungsaufgabe, Leitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127568

Alte Dokumentnummer

N7199812751U