Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit;
Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;
begleitende Betreuung von Studierenden;
technische oder administrative Unterstützung im Kunst-, Forschungs- oder Lehrbetrieb;
Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
(3)Absatz 3,Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Absatz eins, das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.
Schlagworte
Kunstbetrieb, Organisationsaufgabe, Planungsbetrieb, Verwaltungsaufgabe, Leitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40016546