Rechtstracker.at

§ 38 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Dienstvorgesetzte

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist:
    1. Ziffer eins
      die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal hinsichtlich der Allgemeinen Universitätsbediensteten nur, soweit diese ausschließlich dem betreffenden Institut zugeordnet sind;
    2. Ziffer 2
      die Rektorin oder der Rektor, für die Studiendekaninnen oder die Studiendekane, die Institutsvorständinnen oder die Institutsvorstände, die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen und für die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie;
    3. Ziffer 3
      die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden Dienstleistungseinrichtung tätige Personal;
    4. Ziffer 4
      die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie für das dort tätige Personal;
    5. Ziffer 5
      die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor für die Allgemeinen Universitätsbediensteten, soweit sie nicht ausschließlich einem einzigen Institut zugeordnet sind;
    6. Ziffer 6
      Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten die Dekanin oder der Dekan für die Institutsvorständinnen oder Institutsvorstände im Wirkungsbereich der Fakultät.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 37, stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor untersteht in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt der Bundesministerin oder dem Bundesminister.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127569

Alte Dokumentnummer

N7199812752U