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§ 3a KUOG

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a01.03.200131.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch die oder den von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter. Wird eine in einem Bundesdienstverhältnis stehende Universitätslehrerin oder ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung der für die Studienrichtung zuständigen Studiendekanin oder des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans, in der die betreffende Universitätslehrerin oder der betreffende Universitätslehrer ihre oder seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters festgesetzt, das Universitätskollegium ist darüber zu informieren.
  3. Absatz 3,Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann von der Rektorin oder vom Rektor eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Universitätskollegium ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.
  4. Absatz 4,Abgeltungen gemäß Absatz 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (Paragraph 155, Absatz 4, BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016538