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§ 43 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Absatz 6, zweiter Satz tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes außer Kraft vergleiche Paragraph 78, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,).

Text

römisch vier. Abschnitt
Institute

Begriffsbestimmung und Errichtung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Institute sind Organisationseinheiten der Universität der Künste zur Durchführung von Aufgaben in der Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, wobei größere Einheiten anzustreben sind.
  2. Absatz 2,Institute werden durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat die Satzung den Aufgabenbereich sowie die nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben in Zukunft allenfalls wahrzunehmen sind.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann darüber hinaus für einzelne Institute oder für mehrere Institute gemeinsam besondere Bezeichnungen vorsehen.
  4. Absatz 4,Ein Institut hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      zumindest ein künstlerisches Fach in seinem ganzen Umfang einschließlich der Fachdidaktik an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst jedoch mehrere fachverwandte künstlerische Fächer einschließlich der Fachdidaktik oder
    2. Ziffer 2
      zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang.
    Ein Institut hat den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe künstlerische oder wissenschaftliche Fach ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.
  6. Absatz 6,Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz hat auch ein disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Oberschützen einzurichten. Die Universität Mozarteum Salzburg hat auch ein disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Innsbruck zu errichten. Für diese Fälle ist Absatz 4, letzter Satz nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127574

Alte Dokumentnummer

N7199812757U