Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Institutskonferenz
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:
Wahl und Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;
Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation des Instituts, insbesondere hinsichtlich des Rechts der Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);
Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts;
Erstattung von Vorschlägen an die Studienkommission für die Gestaltung von Studienplänen;
Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;
Anforderung von Berichten und Informationen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;
Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes, die einer generellen Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit.
(2)Absatz 2,Der Institutskonferenz gehören nach Maßgabe der Satzung an:
Vertreterinnen oder Vertreter der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;
Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(2a)Absatz 2 a,Gehört die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand bei ihrer oder seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, tritt sie oder er mit Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode als Mitglied in die Institutskonferenz ein und gehört dort ihrer oder seiner entsprechenden organisationsrechtlichen Gruppe an. In diesem Fall ist in einer Versammlung aller Angehörigen dieser Personengruppe, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, zu entscheiden, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.Gehört die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand bei ihrer oder seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, tritt sie oder er mit Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode als Mitglied in die Institutskonferenz ein und gehört dort ihrer oder seiner entsprechenden organisationsrechtlichen Gruppe an. In diesem Fall ist in einer Versammlung aller Angehörigen dieser Personengruppe, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß Paragraph 37, Absatz 3, gleichgestellt sind, zu entscheiden, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.
(3)Absatz 3,An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes darf die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat die stellvertretende Institutsvorständin oder der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.
(4)Absatz 4,Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gehören der Institutskonferenz mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon Mitglied der Institutskonferenz ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40016548