Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätsbeirat
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,An jeder Universität der Künste ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat das Universitätskollegium und die Rektorin oder den Rektor zu beraten. Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektorin oder Rektor und Universitätskollegium, und die Angelegenheiten der Beratung sind durch die Satzung zu regeln.
(2)Absatz 2,Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.
(3)Absatz 3,Das Universitätskollegium hat in jeweils gleicher Anzahl Personen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates aus folgenden Bereichen zu bestellen:
Vertreterinnen oder Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreterinnen oder Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität der Künste;
Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von den Universitäten der Künste erfaßten Bereichen sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsverbände der Künstler;
Vertreterinnen oder Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität der Künste.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127586
Alte Dokumentnummer
N7199812769U