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§ 55 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätsbeirat

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,An jeder Universität der Künste ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat das Universitätskollegium und die Rektorin oder den Rektor zu beraten. Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektorin oder Rektor und Universitätskollegium, und die Angelegenheiten der Beratung sind durch die Satzung zu regeln.
  2. Absatz 2,Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.
  3. Absatz 3,Das Universitätskollegium hat in jeweils gleicher Anzahl Personen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates aus folgenden Bereichen zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Vertreterinnen oder Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreterinnen oder Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität der Künste;
    2. Ziffer 2
      Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von den Universitäten der Künste erfaßten Bereichen sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsverbände der Künstler;
    3. Ziffer 3
      Vertreterinnen oder Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität der Künste.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127586

Alte Dokumentnummer

N7199812769U