Rechtstracker.at

§ 58 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Dekanin und Dekan

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen der Dekanin oder dem Dekan folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;
    3. Ziffer 3
      Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 29, anstelle der Rektorin oder des Rektors;
    4. Ziffer 4
      Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 anstelle der Rektorin oder des Rektors;
    5. Ziffer 5
      Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Unversitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor;
    6. Ziffer 6
      Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;
    7. Ziffer 7
      Stellung von Anträgen an die Rektorin oder den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe des Absatz 2,;
    9. Ziffer 9
      Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) an die Institute;
    10. Ziffer 10
      Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;
    11. Ziffer 11
      Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
    12. Ziffer 12
      Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Dekanatsdirektorin oder den Dekanatsdirektor.
  2. Absatz 2,Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes auf Aufnahme in ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 35, Absatz 3 und 4 von der Dekanin oder dem Dekan dahin zu prüfen, ob der Vorschlag die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Dekanin oder der Dekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Fakultätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Dekanin oder der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindestens drei Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl der Dekanin oder des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl erklärt haben.
  5. Absatz 5,Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Dekanin oder des amtierenden Dekans die Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat die bis dahin im Amt gewesene Dekanin oder der im Amt gewesene Dekan ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.
  6. Absatz 6,Die Rektorin oder der Rektor kann eine Dekanin oder einen Dekan im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Fakultät von der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor in Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Forschung für die Dauer der Ausübung ihrer oder seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.
  7. Absatz 7,Die Dekanin oder der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion einer Rektorin oder eines Rektors, einer Vizerektorin oder eines Vizerektors, Studiendekanin oder Studiendekans oder Institutsvorständin oder Institutsvorstandes ausüben.
  8. Absatz 8,Die Funktionsperiode der Dekanin oder des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  9. Absatz 9,Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans ist vom Fakultätskollegium aus dem Kreis der an der Fakultät tätigen Studiendekane zu wählen. Absatz 8, ist anzuwenden.
  10. Absatz 10,Das Fakultätskollegium kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Dekanin oder den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127589

Alte Dokumentnummer

N7199812772U