Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Senat
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß § 50 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß Paragraph 50, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.
(2)Absatz 2,Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des akademischen Mittelbaues jeder Fakultät und vier Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;
das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu wählen.Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu wählen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist § 50 Abs. 6 anzuwenden.Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist Paragraph 50, Absatz 6, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12128257
Alte Dokumentnummer
N7199914296O