Rechtstracker.at

§ 59 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Senat

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß Paragraph 50, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.
  2. Absatz 2,Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des akademischen Mittelbaues jeder Fakultät und vier Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;
    3. Ziffer 3
      das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu wählen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist Paragraph 50, Absatz 6, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12128257

Alte Dokumentnummer

N7199914296O