Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Rektorin oder Rektor
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten hat die Rektorin oder der Rektor die Aufgaben gemäß § 51 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 und 5 wahrzunehmen. Darüber hinaus obliegt der Rektorin oder dem RektorIm Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten hat die Rektorin oder der Rektor die Aufgaben gemäß Paragraph 51, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins und 5 wahrzunehmen. Darüber hinaus obliegt der Rektorin oder dem Rektor
die Koordinierung der Tätigkeit der Dekaninnen oder Dekane sowie der Studiendekaninnen und Studiendekane durch Erlassung bindender genereller Richtlinien und
die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an die Fakultäten, die keiner Fakultät zugeordneten Institute und an die Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 6.die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an die Fakultäten, die keiner Fakultät zugeordneten Institute und an die Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6,
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127591
Alte Dokumentnummer
N7199812774U