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§ 61 KUOG

Fassungen
01.10.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.10.199831.12.2003 BGBl. I Nr. 130/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. I Nr. 130/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

KUOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch acht. Abschnitt
Dienstleistungseinrichtungen

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,An jeder Universität der Künste bestehen jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Zentrale Verwaltung;
    2. Ziffer 2
      Universitätsbibliothek.
  2. Absatz 2,Über die im Absatz eins, genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Aufgaben errichten. An der Universität Mozarteum Salzburg ist überdies die Internationale Sommerakademie als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Akademie der bildenden Künste Wien ist überdies das Kupferstichkabinett als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Universität für angewandte Kunst Wien ist überdies die Sammlung als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist von der Rektorin oder vom Rektor nach öffentlicher Ausschreibung der Funktion und nach Anhörung des Universitätskollegiums zu bestellen und untersteht der Rektorin oder dem Rektor.
  4. Absatz 4,Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters bestellt bzw. der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Bestellung vorgeschlagen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127592

Alte Dokumentnummer

N7199812775U